Satzung des Pfälzerwald- Vereins Ortsgruppe Grünstadt 2025


§ 1  Name und Sitz des Vereins

1.1      Der Name des Vereins ist Pfälzerwald- Verein Ortsgruppe Grünstadt.

1.2      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

1.3      Der Verein hat seinen Sitz in Grünstadt.

1.4      Der Verein ist als Ortsgruppe Mitglied im Pfälzerwald- Verein e. V., mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße.

1.5      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2   Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.1      Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege:

  • des Wanderns in allen seinen Formen
  • ggf. des Radwanderns in umweltverträglicher Art & Weise als Form des Wanderns
  • des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne der entsprechenden Bundes- und Landesgesetze
  • der pfälzischen Heimat- und Volkskunde sowie Kultur
  • der Jugend- und Familienarbeit und geeigneten Angeboten.

 

2.2      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Anlage und Erhaltung der Markierung von Wanderwegen. Mitarbeit bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der Vereinszeitschrift
  • Verbreitung von Kenntnissen über das Betreuungsgebiet des Pfälzerwald-Vereins
  • Wanderungen und Fahrten unter fachkundiger Führung
  • Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz
  • Förderung und Erhaltung des lebendigen bodenständigen Brauchtums sowie Schutz von Natur-,Landschafts-und Umweltschutz
  • Jugendarbeit und Veranstaltungen für junge Familien mit Kindern
  • Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck und der Erhaltung, Pflege und Entwicklung der heimatlichen Mittelgebirgs- und Waldlandschaften in ihrer von Natur und Geschichte geprägten charakteristischen Gestalt dienen.

 

2.3      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.4      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.5      Alle Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


2.6 Die Mitglieder des Vorstands und sonstige Funktionsträger üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwantsentschädigung im Sinne von § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche  Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 3    Erwerb der Mitgliedschaft

3.1      Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

3.2      Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verein einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.

Dabei ist die jeweils gültige Fassunf des Mitgliedsantrags zu verwenden und dem Verein physisch oder digital zuzuleiten. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf die die Zustimmung  des gesetzlichen Vertreters.

3.3      Über die Annahme des Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschluss-fassung wird der gewünschte Beginn der Mitgliedschaft bestätigt und der Mitgliedsbeitrag fällig.

3.4      Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 

Gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen der Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand des Pfälzerwald - Vereins e.V. zulässig, der darüber abschließend entscheidet.
 

§ 4    Mitgliederarten und Beitragsregelung

Die Ortsgruppe unterscheidet ihre Mitglieder in

  • Einzelmitglieder
    Mitglieder, die den von der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e. V. festgesetzten Vereinsbeitrag und dazu einen Ortsgruppenzuschlag bezahlen. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte. Verwitwete Familienmitglieder  können durch Erklärung nach dem Tod des Partners die Mitgliedschaft als Einzelmitglied fortsetzen.
  • Familiemitglieder
    Mitglieder einer Familie; wer als Ehegatte oder in eheähnlicher Beziehung mit einem Einzelmitglied lebend, der Ortsgruppe nicht als Einzelmitglied, sondern als Familienmitglied beitritt; wer nach seiner Verheiratung mit einem Einzelmitglied seine bisherige Mitgliedschaft als Familienmitgliedschaft weiterführen will.
    Die bisherige Mitgliedschaft wird angerechnet. Die Mitgliedschaft in der Familie erlischt mit dem Ende der Ehe/Beziehung. Die Mitgliedschaft in der Familie ist nur innerhalb derselben Ortsgruppe möglich. Familienmitglieder zahlen einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag, jedoch keinen Vereinsbeitrag. Sie besitzen Recht auf Ehrung und alle Vereinsrechte; je Familie wird  eine Vereinszeitschrift zugestellt.
    Kinder bis 14 Jahre von gelten ebenfalls als Mitglieder einer Familie, haben jedoch kein Stimmrecht. Familienmitglieder können in Ämter des „Haupt-Vereins“ und der Ortsgruppe gewählt werden.
  •  Jugendmitglieder
    Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei Ausbildung) sind Mitglieder und zahlen den von der Jugendwartetagung (siehe Satzung der Deutschen Wanderjugend im PWV) festgesetzten Beitrag und dazu einen von der Ortsgruppe festzusetzenden Ortsgruppenzuschlag für Jugendliche. Sie besitzen unter 18 Jahren kein Stimmrecht, jedoch Recht auf Ehrung.
  • Zweitmitglieder
    sind natürliche Personen, die bereits in einer anderen Ortsgruppe Einzel-,Familioen-,oder Jugendmitglied sind. Sie können einer oder mehreren weiteren Ortsgruppen gegen Zahlung des jeweiligen Ortsgruppenzuschlages beitreten und erwerben damit Stimmrecht und Recht auf Ehrung auf Ortsgruppenebene.

 

§ 5    Beendigung der Mitgliedschaft

5.1      Die Mitgliedschaft beim Verein endet durch

  • Austritt
  • Ausschluss (wegen vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand o. ä.)
  • Streichung von der Mitgliederliste
  • Tod

5.2      Jedes Mitglied kann mit einer Frist von vier Wochen seine Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand der Ortsgruppe zum Jahresende kündigen.

5.3. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragsfälligkeit mit dem Folgejahr. Eine anteilige Rückzahlung der Beiträge erfolgt nicht.

5.4     Ein Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vorher zu hören. Das ausgeschlossene Mitgliedkan innerhalf einer Frist von 4 Wochen Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch.

5.5 Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

 

§ 6    Organe des Vereins

        Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.


§ 7    Mitgliederversammlung

7.1      Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens 14 Tage vorher öffentlich anzukündigen. Dies erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbands-gemeinde Leiningerland, dem Grünstadter Sonntags-Spiegel und auf der Homepage der Ortsgruppe jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe sollte jährlich vor der Mitgliederversammlung des Pfälzerwald-Vereins e. V. („Haupt-Verein“) erfolgen.

7.2      Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens umfassen:

  • Jahresbericht, Rechnungslegung, Entlastung
  • Wünsche und Anträge
  • alle drei Jahre Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern

     sowie gegebenenfalls

  • Festsetzung der Ortsgruppenzuschläge
  • Haushaltsplan.
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

7.3      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem weiteren vom Vorstand beauftragten Vertreter geleitet. Sie besteht aus allen Mitgliedern, die je eine Stimme haben, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

7.4      Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

7.5      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.6      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; sie muss stattfinden, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder beantragt.

7.7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer entspricht derjenigen des Vorstands. Die Rechnungsprüfernprüfen jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten die Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 8    Jugendgruppe

8.1      Die Ortsgruppe sollte die Bildung einer Jugendgruppe anstreben. Diese bildet eine eigene Gruppe innerhalb der Ortsgruppe.

 

§ 9    Vorstand

9.1      Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich alleine vertreten können. Ferner gehören der Rechner, der Wanderwart und der Schriftführer zum Vorstand.
Die Alleinvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden wird im Innenverhältnis nur wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Die Einsetzung eines Jugendwartes und weiterer Fachwarte nach dem Vorbild des Pfälzerwald-Vereins    e. V. sollte angestrebt werden. Diese gehören dann ebenfalls dem Vorstand an.

9.2      Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Jugendwartes, durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis Nachfolger gewählt wurden.

9.3      Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes von ihnen verlangt.

9.4      Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen.

9.5      Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse auch mit Nicht-Vorstandsmitgliedern berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antrag an den Vorstand, der darüber endgültig entscheidet.

9.6      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

9.7      Die Ortsgruppe ist verpflichtet:

  • zur Unterhaltung eines regelmäßigen Wanderbetriebes. Sie hat hierzu jedes Jahr mindestens zwölf Monatswanderungen zu veranstalten und in einem Wanderplan zu erfassen.
  • Veranstaltungen des Hauptvorstandes des Pfälzerwald-Vereins e. V. in den Wanderplan der Ortsgruppe aufzunehmen und den Besuch derselben zu fördern.
  • bis zum 1. April alle Beitragsverbindlichkeiten gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e. V. zu erfüllen.
  • an den Bezirksversammlungen teilzunehmen.


§ 10    Ehrungen

Es gilt die Ehrenordnung des Pfälzerwald-Vereins e. V.

 

§ 11  Abstimmung und Niederschriften

11.1   Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss über einen Antrag geheim abgestimmt/gewählt werden. Bei geheimer Abstimmung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.

11.2   Über die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und der Fachausschüsse sind Niederschriften anzufertigen und jeweils vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12  Satzungsänderung

Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung müssen allen Mitgliedern der Ortsgruppe im Rahmen der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Dann kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Änderungen und Ergänzungen sollen nur im Einvernehmen mit dem Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. durchgeführt werden. Bei mangelndem Einvernehmen der Satzung der Ortsgruppe mit den eingegangenen satzungsmäßigen Verpflichtungen gegenüber dem Pfälzerwald-Verein e. V. kann der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. die Ortsgruppe ausschließen.

 

§ 13  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Hauptvorstand des Pfälzerwald-Vereins e. V. muss hiervon benachrichtigt werden. Die Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern einen Monat vorher bekannt gegeben werden. Drei Viertel der abgegebenen Stimmen müssen den Antrag bei der Mitgliederversammlung bejahen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Pfälzerwald-Verein in 67433 Neustadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14  Inkrafttreten

Die am 12. April 2025 von der Ortsgruppe Grünstadt des Pfälzerwald-Vereins e. V. beschlossene Satzung tritt am 13.April2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.Juli 2022 außer Kraft.